CSRD Zeitplan Timeline
Aktualisiert am 5.9.2024
Wissen

CSRD-Zeitplan: So bleibt ihr bei den Vorbereitungen zum ESG Bericht auf Kurs

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) macht die Berichterstattung über ESG-Daten zur Pflicht für fast 40.000 zusätzliche Unternehmen in der EU. Hier findet ihr in einem kompakten Überblick, wer betroffen ist und ab wann ihr berichten müsst.

Inhalt

Die neuen ESG-Reports – Welche Unternehmen ihre Berichte vorlegen müssen

Die EU-Kommission hat festgelegt, für wen ab wann die Regelung greift. In den FAQs, die dazu veröffentlicht wurden, ist unter Sektion II der Überblick über die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgeführt. 

Dort findet ihr den CSRD-Zeitplan und auch eine detaillierte Aufzählung der betroffenen Organisationen. Demnach gilt die CSR-Direktive ab 2024 im ersten Schritt für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie große haftungsbeschränkte Gesellschaften in der EU.

Welche Unternehmen gelten als “groß”?

Ein Unternehmen wird als groß eingestuft, wenn es zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro,
  • einen Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder
  • mehr als 250 Mitarbeitende.

Kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen werden von dieser Verpflichtung ausgenommen. 

Alle nicht-kapitalmarktorientierte KMUs können ab 2026 die Standards freiwillig anwenden und damit ihre Marktposition stärken. 

Besonders wenn sie als Lieferanten für große Unternehmen agieren, die selbst umfangreiche Nachhaltigkeitsberichte vorlegen, kann die Einbeziehung von ESG-Daten ihre Geschäftsbeziehungen positiv beeinflussen. Darüber hinaus könnten sie ohnehin indirekt von der Berichtspflicht betroffen sein.

Als Überblick hier alle Kriterien für die jeweilige Unternehmensgröße[1]:

Unternehmenstyp

Bilanz-summe

Nettoumsatz-erlöse

Beschäftigte

Reportpflicht

Kleinstunternehmen = Unternehmen, die an ihrem Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten

450.000 EUR

900.000 EUR

10

nein

KMUs = kapitalmarktorientierte Unternehmen, die an ihrem Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten

25.000.000 EUR

50.000.000 EUR

25.000.000 EUR

25.000.000 EUR

Großunternehmen = kapitalmarktorientierte Unternehmen, die an ihren Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten

25.000.000 EUR

50.000.000 EUR

250

ja

Große Konzerne = Konzerne, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, die in eine Konsolidierung einzubeziehen sind und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten

25.000.000 EUR

50.000.000 EUR

250

ja

Das sind die CSRD-Fristen für die Einführung der ESG Berichterstattung

Die CSRD führt die Erstellung des ESG-Reportings in Wellen ein, wobei die ersten Unternehmen bereits ab 2025 ihren Bericht über das Geschäftsjahr 2024 vorlegen müssen. Der CSRD-Zeitplan ist wie folgt gestaffelt:

2025

Berichterstattung ab 2025 über das Geschäftsjahr 2024:

  • Unternehmen, die bereits unter der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtig waren

2026

Berichterstattung ab 2026 über das Geschäftsjahr 2025:

  • Unternehmen mit beschränkter Haftung sowie Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die mindestens zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllen
  • 50 Millionen Euro Umsatz
  • Über 25 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 250 Mitarbeitende

2027

Berichterstattung ab 2027 über das Geschäftsjahr 2026:

  • Börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), sogenannte nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen
  • Dabei gelten Ausnahmeregelungen für sogenannte Kleinstunternehmen, welche zwei der drei folgenden Größenkriterien unterschreiten:
  • 900.000 Euro Umsatz
  • 450.000 Euro Bilanzsumme
  • 10 Mitarbeitende

2029

Berichterstattung ab 2029 über das Geschäftsjahr 2028:

  • Nicht-EU-Unternehmen mit Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der EU
  • sofern sie einen Umsatz von über 150 Millionen Euro in der EU erzielen

Ausnahmen und Erleichterungen beim CSRD-Zeitplan

Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, die euch von der ESG-Berichtspflicht entbinden können:

  • Tochtergesellschaften, die in den Nachhaltigkeitsbericht ihrer Muttergesellschaft integriert sind, können von der individuellen Berichterstattung befreit sein. Unter bestimmten Bedingungen selbst dann, wenn die Muttergesellschaft im Ausland sitzt. Kapitalmarktorientierte und große Unternehmen nach § 267 HGB sind jedoch von dieser Befreiung ausgeschlossen.
  • Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen, brauchen keine zusätzlichen Berichte auf Ebene der Einzelgesellschaft.
  • Lieferkettengesetz: Auch für Unternehmen, die bereits den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nachkommen und ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzt haben, kann die Berichtspflicht entfallen.

Fazit: Auf die Plätze, fertig, los!

Die Einführung der CSRD ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Transparenz und Verantwortung in der Unternehmensführung in der EU. Unternehmen, die bislang nicht zur Berichterstattung verpflichtet waren, müssen sich jetzt intensiv auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Die Herausforderungen bei der Einhaltung des CSRD-Zeitplans sind groß, aber die rechtzeitige Vorbereitung kann den Übergang erleichtern. Es gilt, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden als auch langfristig von den Chancen, die eine transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet, zu profitieren.

Praktische Umsetzungstipps

[1] Quelle: https://finance.ec.europa.eu/document/download/c4e40e92-8633-4bda-97cf-0af13e70bc3f_en?filename=240807-faqs-corporate-sustainability-reporting_en.pdf, abgerufen: 20.8.2024

Hauke Windmüller

Geschäftsführer greenchange

Unternehmensberater für digitale Transformation und nachhaltiges Wachstum

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